Bei der Ermittlung der Größenordnung der Verbrennungsmengen für die Verbrennung von Kohlenwasserstoffen werden die in Anhang I aufgeführten Größenordnung der Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen für die Verbrennungsmengen.